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BGH, 16.12.1983 - 2 StR 792/83 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Prostitutionserwerb zum Zweck der Schuldentilgung
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 10.03.1987 - 1 StR 41/87
Rechtsfehlerhafte Bewertung der Konkurrenzverhältnisse
Jedenfalls die unter II. 4 festgestellten Drohungen und körperlichen Mißhandlungen waren daher sowohl Teil des Menschenhandels als auch Teil der räuberischen Erpressung sowie Bestandteil des Ausbeutens, so daß zwischen all diesen genannten Handlungen sowie den ebenfalls der Ausbeutung der Zeugin L. dienenden weiteren körperlichen Mißhandlungen (II.7 der Gründe) Tateinheit besteht (vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 793 und Beschluß vom 16. Dezember 1983 - 2 StR 792/83). - BGH, 03.06.1986 - 4 StR 223/86
Tateinheitliche Verwirklichung von Förderung der Prostitution und ausbeuterischer …
Damit gingen hier die Förderung der Prostitution (§ 180 a Abs. 4 StGB) und die ausbeuterische Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) ineinander über, so daß die beiden Gesetzesverletzungen in Tateinheit - und nicht in Tatmehrheit, wie das Landgericht meint - zueinander stehen (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1983 - 2 StR 792/83). - BGH, 31.10.1984 - 1 StR 420/84
Verurteilung wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei und Förderung der …
Die Annahme von Tateinheit zwischen den Taten nach §§ 181 Nr. 1, 180 a Abs. 4 und 181 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ist rechtlich möglich und hier zutreffend (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1983 - 2 StR 792/83; vgl. auch Beschluß vom 24. April 1983 - 3 StR 84/83). - BGH, 28.11.1984 - 2 StR 535/84
Verurteilung wegen Förderung der Prostitution und Zuhälterei - Fehlerhafte …
Jede der 14 Einzelstrafen, die in diesen Fällen nunmehr wegen tateinheitlich begangener Prostitutionsförderung und Zuhälterei festzusetzen sind, darf nach Art und Höhe nicht schwerer sein als die Summe der beiden entsprechenden aufgehobenen Einzelstrafen (BGH, Urteil vom 18. September 1984 - 4 StR 535/84 - und Beschluß vom 16. Dezember 1983 - 2 StR 792/83). - BGH, 30.11.1984 - 2 StR 699/84
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur …
Die Summe der beiden (jeweils für Diebstahl in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis) neu festzusetzenden Einzelstrafen darf die Summe der drei aufgehobenen Einzelstrafen und die neue Gesamtstrafe darf die aufgehobene Gesamtstrafe nicht überschreiten (BGHSt 7, 86; BGH, Urteil vom 18. September 1984 - 4 StR 535/84 - und Beschluß vom 16. Dezember 1983 - 2 StR 792/83).